Schiedsklauseln im Testament: Nicht beim Pflichtteil

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. März 2017 (Az. I ZB 50/16) entschieden, dass ein Erblasser den von ihm enterbten Pflichtteilsberechtigten nicht per Testament auf ein (nichtstaatliches) Schiedsgericht verweisen kann.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Sind im Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann, kann der Pflichtteilsanspruch, der ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 I 1 iVm Art. 6 GG Absatz I GG erfassten Rechten zählt (BVerfGE NJW 2005, Seite 1561), nicht zu den schiedsfähigen Ansprüchen gezählt werden.

Vielmehr wird die Testierfreiheit des Erblassers durch den Pflichtteilsanspruch, der einem Angehörigen, der nicht als Erbe am Nachlass teilhat, eine Mindestteilhabe an diesem sichert, beschränkt. In diesem Umfang ist dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1937 Rn. 5). Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, können daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden.“

Die Zulässigkeit dieses einer Schiedsvereinbarung per Testament folge nicht aus den Regeln der Zivilprizessordnung (ZPO): Diese Vorschriften (§§ 1066 ff. ZPO) gingen

„grundsätzlich von der einvernehmlichen Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit aus; dagegen entzieht die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Schiedsklausel dem Betroffenen einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz.“

Fazit:

Ein Erblasser kann nicht den Pflichtteil entziehen und nicht das (staatliche) Gericht. Entsprechende Klauseln in Testamenten sind nicht wirksam.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann auch die Entlassung eines Testamentsvollstreckers staatlichen Gerichten nicht entzogen werden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017, Az. IV ZB 25/16). Zuständig bleibt das jeweilige Nachlassgericht.

Zu Schiedsklauseln, die in Testamenten und Erbverträgen weiterhin zulässig sind, beraten wir Sie gerne.

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