Eltern haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen, minderjährigen Kindes. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 hervor (Az. 20 O 172/15). Gegen die Facebook Ireland Limited geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter aus bislang ungeklärten Umständen in einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war. Sie hofft, auf diesem Wege nähere Erkenntnisse zum Tod ihrer Tochter zu bekommen.
In der Entscheidung des Landgerichts heißt es, ein Facebook-Konto gehe wie jeder andere Vertrag auf die Erben über. Persönlichkeitsrechte, deutsche Datenschutzrechte und Facebook-Nutzungsbedingungen stünden der Vererbbarkeit nicht entgegen.
Eine unterschiedliche Behandlung von „digitalem Nachlass“ und persönlichen Briefen oder Tagebüchern, die unabhängig von deren Inhalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen, sei zudem „praktisch“ nicht möglich. Sorgeberechtigte Eltern seien außerdem bis zur Volljährigkeit „Sachwalter“ der durch Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder. Für deren sog. postmortale Persönlichkeitsrechte gelte deshalb nichts anderes.
Das Gericht wollte ausdrücklich offen gelassen wissen, ob in „anderen Fällen“ ein Anspruch der Erben auf Zugang zum Facebook-Konto – etwa des Ehemannes – besteht, oder ob das postmortale Persönlichkeitsrecht dem in der Regel entgegen steht. Zugleich liefert das Gericht eine Reihe von gewichtigen Argumenten, die eindeutig auch bei erwachsenen Erblassern greifen.
Um sicher zu verhindern, dass die Erben das eigene Facebook-Konto, einen WhatsApp-Chat oder das E-Mail-Postfach einsehen können, müssen deshalb in einem Testament praktisch durchsetzbare Regelungen getroffen werden. Auch die Beauftragung eines „digitalen Bevollmächtigten“ ist in vielen Fällen sinnvoll. Ich berate Sie gerne zu den Einzelheiten.
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Das Urteil des Landgericht Berlin vom 17.12.2015 ist hier im Volltext abrufbar.