Gleicher Steuerfreibetrag für Steuerausländer

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Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 3636/14 Erb) bestätigt mit Urteil vom 18. Dezember 2015,  dass der für Steuerinländer in Deutschland geltend Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer, immerhin 500.000,00 € bei Ehegatten und 400.000,00 € bei Kindern, Ausländern aus EU-Drittländern ungekürzt zu gewähren ist. Das Urteil betrifft Bewohner aus der Schweiz, Liechtenstein, USA, Kanada, Australien, Israel, Russland und anderen Ländern, die nicht Mitglied der EU sind.

Der Düsseldorfer Senat schließt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an (Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. C-181/12, Rs. Welte). Danach verstößt das deutsche Gesetz gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit. Auf diese Grundfreiheit können sich auch Angehörige von sogenannten Drittstaaten berufen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

Beschränkte Steuerpflicht („limited tax liability“) bedeutet: Wenn keiner der an einer Erbschaft oder Schenkung beteiligten Personen in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder noch hat, unterliegt nur das Inlandsvermögen im Sinne von § 121 Bewertungsgesetz der Steuerpflicht. Dies betrifft vor allem Grundstücke. Das restliche, z.B. in der Schweiz oder in den USA gelegene Nachlassvermögen wird nicht besteuert. Dafür „schrumpfen“ die nach dem Gesetz vorgesehenen Freibeträge auf 1.100,00 € bzw. 2.000,00 € seit 1. Januar 2008.

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall lebten alle Beteiligten in der Schweiz. Zum Nachlass gehörten aber vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibetrag von 2.000 € fest – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf nun urteilte.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (dortiges Az.: II R 2/16). Sofern bereits erlassene Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, z.B. weil die Steuer nur vorläufig festgesetzt wurde oder das Einspruchsverfahren läuft, sollte deshalb auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt werden. Dann muss die Erbschaftsteuer ggfls. nicht sofort bezahlt werden.

Ein weiteres beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 4 K 488/14 Erb anhängiges Verfahren betritt das sogenannte Optionsrecht für EU-Ausländer, § 2 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz, welches der Gesetzgeber als Reaktion auf das EuGH-Urteil Mattner (C-510/08) eingeführt hatte. Das Optionsrecht sieht vor, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger zur unbeschränkten Steuerpflicht „optieren“ kann. Ob auch das Optionsrecht gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird der Europäische Gerichtshof im Rahmen des vom Finanzgericht Düsseldorf angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens (C-474/14, Rs. Hünnebeck) klären.