Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer

Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist seit dem 1. Juli 2016 in Kraft.

Es soll die 2014 vom Bundesverfassungsgericht  gerügten Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG beseitigen und  klarere Bewertungsmaßstäbe schaffen (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12).

Zum 1. Januar 2023 wurden die Kritierien vor allem für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohn- und Teileigentum noch einmal nachgeschärft, siehe auch Bundestag-Drucksache 20/4729.

Wir unterstützen Sie bei der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in folgenden Bereichen:

1.) Gestaltung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, z.B. durch die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt nach den §§ 1030 BGB, 14 BewG, sofern sich das nicht nachteilig auf Pflichtteilsansprüche auswirkt;

2.) Erbschaftsteuererklärungen mit Auslandsbezug, z.B. bei einer auf Inlandsvermögen in Deutschland beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, die zur Verringerung der Freibeträge selbst für Ehegatten führt, siehe § 16 Abs. 2 ErbStG;

3.) Steuerselbstanzeigen nach den §§ 371, 398a AO bei  Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG, also der gesetzlichen Pflicht, dem zuständigen Finanzamt „innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall“  bestimmte Angaben mitzuteilen, z.B.

– Gegenstand und (geschätzter) Wert des Erwerbs;

– Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;

– persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft.

Befindet sich Auslandsvermögen im Nachlass, also z.B eine Immobilie in der Schweiz oder den USA, wird die Anzeigeppflicht nach § 30 ErbStG von den Behörden besonders ernst genommen. Grund ist, dass die einzige „Quelle“ für zu besteuerndes Auslandsvermögen ja in der Regel der Steuerpflichtige selbst ist.

Der Steuerpflichtige kann  dann nicht davon ausgehen, dass das Finanzamt wie etwa bei Kontovermögen oder Wertpapierdepots bereits von einer Bank oder Sparkasse informiert worden ist, § 33 ErbStG.

Wichtig:

Steuerselbstanzeigen bei einem Verstoß gegen § 30 ErbStG sind nur dann strafbefreiend, wenn sie zu 100 % richtig und vollständig sind.

Das ist Uli Hoeneß bei seiner „Schnell-Schnell Selbstanzeige“ im Januar 2013 nicht gelungen und er musste sich einem längeren Strafprozess stellen.

Steuerselbstanzeigen, die nicht „geklappt“ haben, kommen häufiger vor. Dann geht es darum, das Strafmaß zu mindern und den Schaden zu begrenzen.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Rechtsanwalt Swane in Berlin

Rechtsanwalt Swane _ erbrecht

030 / 62 93 78 66 6

swane@fachanwalt-erbrecht.eu

Welserstraße 10-12
10777 Berlin (Schöneberg)

Rechtsanwalt Block in Hamburg

040 / 57 307 99 99

block@fachanwalt-erbrecht.eu

Gasstraße 2 – Haus 1
22761 Hamburg