Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Erbfälle, bei denen die Erbrechte mehrerer Länder greifen, bei denen nicht klar ist, welches Erbrecht überhaupt gilt, oder in denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verstorbene Ausländer war, ein deutscher Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder wenn sich der Nachlass auf mehrere Länder verteilt.
Ein für alle Länder einheitliches internationales Erbrecht, das in solchen Fällen bestimmen könnte, welches Erbrecht anzuwenden ist, gibt es – noch – nicht.
Bislang haben alle Staaten ihr eigenes internationales Erbrecht und entscheiden diese Frage selbst. Dies kann dazu führen, dass ein deutsches Gericht in einem Erbfall ganz anders entscheiden würde, als ein ausländisches Gericht. Es ist auch denkbar, dass auf einen Erbfall zwei oder mehrere unterschiedliche Erbrechte zur Anwendung kommen.
Wir sind mit dem internationalen Erbrecht vieler Länder gut vertraut und können Ihnen mitteilen, ob für einen Erbfall deutsches, schwedisches, französisches, türkisches, kanadisches oder noch ein ganz anderes Erbrecht gilt.
Zu dem dann am Ende von einem nationalen Gericht anzuwendenden, materiellen Erbrecht zahlreicher Länder finden Sie über diese Seiten ausführliche Informationen.
Wichtige Änderungen im internationalen Erbrecht bringt die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Sie gilt für alle Erbfälle nach dem 16. August 2015 und bestimmt im Wesentlichen, dass Erblasser in Zukunft die Wahl zwischen zwei Rechtsordnungen haben:
Sie können
- entweder eine Rechtswahl zu Gunsten des Erbrechtes ihrer Staatsangehörigkeit treffen, Art. 22 EU-ErbVO, oder
- die gesetzlichen Regeln greifen lassen und werden nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes („habitual residence“) beerbt. Ein Franzose, der schon lange in Berlin lebt, würde deshalb nach deutschem Recht beerbt, solange er keine Rechtswahl trifft.
Die Verordnung gilt nach Art. 20 Eu-ErbVO auch im Verhältnis zu Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind („loi uniforme“).
Für Staatsbürger Irans, der Türkei und der meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion bestehen Sonderabkommen, die gegenüber der EU-ErbVO vorrangig sind (siehe zuletzt Urteil vom 12. Oktober 2023 – C-21/22: Keine Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 22 EU-ErbVO zu Gunsten des Erbrechts der Ukraine).
Die Verordnung wird außerdem in Irland, Großbritannien und Dänemark nicht akzeptiert. Des weiteren erkennen zahlreiche Rechtsordnungen (z.B. die meisten Bundesstaaten der USA) die nach der EU-Erbrechtsverordnung möglichen Rechtswahlen nicht an.
Bbitte beachten Sie auch die Publikationen von Herrn Rechtsanwalt Swane zum Thema.
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Informationen zum Erbrecht einzelner ausländischer Staaten:
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