und deutsch-britische Erbfälle
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I. Welches Erbrecht gilt?
Bei Erbfällen, die Vermögen in Deutschland und Großbritannien betreffen, stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Mangels eines „echten“ internationalen Erbrechts richtet sich diese Frage nach dem internationalen Erbrecht der betroffenen Länder.
1. Großbritannien:
Großbritannien ist ein „Mehrrechtsstaat“, bestehend aus England und Wales und Schottland.
Im Bereich des Erbrechts bestehen einige Unterschiede zwischen den Teilrechtsordnungen.
a. England und Wales:
Das englische IPR, das ausschließlich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, folgt im Hinblick auf die Erbfolge dem Prinzip der territorialen Nachlassspaltung:
Für die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass (succession to immovabels) findet das Recht des Belegenheitsstaates Anwendung, für die Erbfolge in den beweglichen Nachlass (succession to movables) kommt das Recht des letzten Domizils des Erblassers zur Anwendung. Die Einordnung in bewegliches oder in unbewegliches Vermögen überlässt England dem jeweiligen Belegenheitsrecht. Nach englischem Recht zählen Immobilien, alle Rechte an Grundstücken einschließlich der eingebauten Gegenstände und des Zubehörs zum unbeweglichen Vermögen. Sonstiges Vermögen wird als beweglich behandelt.
Für den Domizilbegriff wird auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Rechtsordnung und dessen Willen abgestellt, sich mit dieser Rechtsordnung dauerhaft zu verwurzeln.
b. Schottland:
Schottland unterscheidet wie England die Erbfolge in unbewegliches Vermögen (immovables) und bewegliches Vermögen (moveables). Für das unbewegliche Vermögen gilt ebenfalls das Belegenheitsrecht, die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens richtet sich ebenso nach der Rechtsordnung des Domizils des Erblassers.
Fall 1: Ein englischer Staatsangehöriger verstirbt in Berlin und hinterlässt dort eine Wohnung.
Aus englischer Sicht kommt aufgrund der Belegenheit der Wohnung deutsches Recht zur Anwendung. Diese Verweisung (renvoi) wird durch das deutsche Recht angenommen.
Fall 2: Ein Deutscher stirbt in Glasgow und hinterlässt dort ein wertvolles Gemälde.
Bei einem Gemälde handelt es sich um einen Gegenstand des beweglichen Vermögens. Aus schottischer Sicht ist also auf Domizil des Erblassers abzustellen. Hatte dieser sein Domizil in Glasgow, kommt aus schottischer Sicht schottisches Recht zur Anwendung.
2. Deutschland:
Aus deutscher Sicht wird bis zum Tag der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Damit kommt das Recht des Staates, dem der Erblasser zuletzt angehörte, zur Anwendung. Bei einem deutsch-britischen Fall kann dies jedoch zur einer Rückverweisung („renvoi“) auf das deutsche Erbrecht führen. Zu den Einzelheiten berate ich Sie gerne.
Mit Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung wird für ab diesem Stichtag eintretende Erbfälle die Erbfolge nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte, Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung. Etwas anderes ergibt sich nur bei einer entsprechenden Rechtswahl des Erblassers zu Gunsten des Heimatstaates.
Achtung: Aus deutscher Sicht findet die Verordnung auch Anwendung im Verhältnis zu Großbritannien. Demnach kann ein in Deutschland lebender Brite durch sein Testament das Erbrecht seines Heimatlandes wählen, wenn deutsches Erbrecht nicht zur Anwendung kommen soll.
II. Nachlassabwicklung:
In Großbritannien gilt das Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung durch einen persönlichen Vertreter (personal representative) des Erblassers. Dieser wird nach dem Todesfall zunächst rechtlicher Inhaber des gesamten Nachlasses.
1. England und Wales:
Ein personal representative kann durch Testament bestimmt (executor) oder durch ein Gericht ernannt (administrator) sein. Der personal representative ist verantwortlich, den gesamten Nachlass zu erfassen, zu verwalten und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten an die begünstigten Personen zu verteilen oder in einen testamentary trust zu überführen. Zwischen Erben und Vermächtnisnehmern wird nicht differenziert, alle Berechtigten (beneficiaries) haben ausschließlich Herausgabeansprüche gegenüber dem personal representative.
2. Schottland:
Auch in Schottland kommt das Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung (executory administration) zur Anwendung. Die abwicklungsberechtigten Personen sind der testamentarisch bestimmte executor-nomiate und alternativ, der gerichtlich ernannte executor-dative. Die Aufgaben des executors sind wie in England und Wales Feststellung, Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.
III. Einfluss des ehelichen Güterrechts auf das Erbrecht:
1. England und Wales:
Im englischen und walisischen Recht hat die Eheschließung zunächst keine vermögensrechtlichen Auswirkungen. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten findet ein güterrechtlicher Ausgleich nicht statt, der überlebende Ehegatte wird ausschließlich erbrechtlich abgefunden.
2. Schottland:
Der gesetzliche Güterstand Schottlands ist die modifizierte Gütertrennung (Abschnitt 24 Family Law Scottland Act). Grundsätzlich wirkt sich die Eheschließung nicht auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten aus, gleichwohl wird der überlebende Ehegatte im Hinblick auf die Erbfolge privilegiert.
IV. Materielles Erbrecht:
1. England und Wales:
a. Gesetzliche Erbfolge:
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigte Personen sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und weitere Verwandte des Erblassers. Die erbberechtigten Personen können in fünf Ordnungen eingeteilt werden. Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte können zugleich erben. Dagegen ist das Erbrecht von Verwandten ausgeschlossen, wenn erbberechtigte Personen einer näheren Ordnung vorhanden sind. Prägend für die gesetzliche Erbfolge ist die starke Stellung des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte hat Anspruch auf alle persönlich genutzten Gebrauchsgegenstände des Erblassers, einen festen Geldbetrag (statutory legacy) in Höhe von 125 000 Pfund und ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Hälfte des danach verbleibenden Reinnachlasses. Hinterlässt der Ehegatte keine Abkömmlinge, aber weitere Verwandte, erhöht sich das statutory legacy auf 200 000 Pfund.
b. Testament und Erbvertrag:
Das englische und walisische Erbrecht ist bestimmt durch eine weitreichende Testierfreiheit. Die Testierfreiheit, die weder durch Noterb- noch Pflichtteilsrecht eingeschränkt ist, wird ausschließlich durch die zwingende Familienvorsorge (family provisions) beschränkt. Damit soll die Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass sichergestellt werden.
Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die Testierfähigkeit des Erblassers voraus, darüber hinaus muss er in der Lage sein, den Inhalt und die Auswirkungen des Testaments zu verstehen.
Formell muss das Testament schriftlich verfasst und durch den Erblasser selbst oder eine andere Person auf Weisung und in Anwesenheit des Erblassers unterzeichnet sein. Schließlich muss die Unterzeichnung selbst oder deren Anerkennung durch den Erblasser bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen erfolgen, die mit ihrer Unterschrift das Testament bestätigen.
Durch ein Testament kann eine Vielzahl unterschiedlicher Anordnungen getroffen werden. Zunächst wird häufig der personal representative und der Umfang seiner Befugnisse festgelegt. Die Nachlassverteilung kann in unterschiedlicher Form gestaltet werden. Zu unterscheiden ist zwischen Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur Verfügung stehen und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust zu erreichen sind. Der testamentary trust ist eine spezielle Form der Erbfolge, die sich zeitlich an die Nachlassabwicklung anschließt.
Dem englischen Recht ist der Erbvertrag fremd. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (joint will).
Im Rahmen des sog. mutual will können wechselbezügliche Verfügungen errichtet werden. Personen können sich dabei gegenseitig bedenken und nach dem Tod des länger Lebenden den Nachlass einem bestimmten Dritten zuwenden.
2. Schottland:
a. gesetzliche Erbfolge:
Das schottische Erbrecht gestaltet die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise, dass nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten der verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist:
Zunächst erhält der überlebende Ehegatte als sog. Prior rights, die Rechte des Verstorbenen am Familienheim, Möbel und Inventar aus dem Haus und einen festen Geldbetrag i.H. v. 42 000 Pfund, der sich auf 75 000 Pfund erhöht, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ist der Nachlass kollisionsrechtlich gespalten, fallen die prior rights unverändert aus schottischem Recht an.
Aus dem Restnachlass sind in einem zweiten Schritt die sog. Legal rights des Ehegatten und der Abkömmlinge zu erfüllen. Der überlebende Ehegatte hat neben den Abkömmlingen Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, hat der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses.
Wenn nach Befriedigung der legal rights noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses an die Verwandten verteilt. Die Abkömmlinge des Erblassers erben vorrangig, dann Eltern und Geschwister des Erblassers und schließlich Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte.
b. Testament und Erbvertrag:
Für Testamente, die nach dem 01.08.1995 errichtet worden sind, gilt der Requirement of writing (Scotland) Act 1995. Danach ist jedes vom Testator unterschriebene Schriftstück formgültiges Testament. Im Zweifelsfall ist gleichwohl der Testierwille nachzuweisen. Eine Gültigkeitsvermutung im Nachlassverfahren haben nur solche Testamente, die datiert sind, bei denen der Erblasser jedes Blatt abgezeichnet hat und bei denen ein Zeuge die Unterschrift des Testators bestätigt hat. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss im Nachlassverfahren durch einen Zeugen der Nachweis erbracht werden, dass die Unterschrift vom Erblasser stammt.
c. Pflichtteilsrecht:
Im schottischen Recht ist die Testierfreiheit durch die legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge eingeschränkt, die zugleich die Wirkung von Pflichtteilsrechten haben. Zu den Einzelheiten berate ich Sie gerne.
V. Erbschaftssteuer:
Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für ganz Großbritannien gilt, ist im Gegensatz zu der deutschen Nachlasssteuer, die den Zufluss beim jeweils Begünstigten besteuert, als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert.
Im Fall des Todes wird die Erbschaftssteuer auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, als ob er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte.
Wird der Freibetrag von 312 000 Pfund überschritten, gilt der einheitliche Steuersatz von 40 %, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis der Begünstigten zum Erblasser.
Bei Fällen mit Auslandsbezug wird allein auf die Person des Erblassers abgestellt: Hatte er sein Domizil in Großbritannien, wird das gesamte übertragene Weltvermögen miteinbezogen. Die im Ausland anfallende Erbschaftssteuer kann in der Regel angerechnet werden.
Lag hingegen das Domizil im Ausland, unterliegt nur das im Inland belegene Vermögen der britischen Besteuerung. Eine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt in diesem Fall nicht.
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